Die Mitgliedschaft int in den Bundes- und Landessatzungen bereits abschließend geregelt. Abweichungen hiervon in einer Kreissatzung halte ich für problematisch, deshalb sollte man besser nichts regeln und auf die übergeordneten Satzungen verweisen.
zu (4): Eine Satzung auf Kreisebene kann vermutlich nicht bestimmen, dass die Kandidatur auf einer konkurrierenden List nicht mit der Parteimitgliedschaft vereinbar ist. Eine solche Regelung müsste die Partei treffen. Der Kreisverband könnte aber wohl für sich bestimmen, dass eine Mitgliedshaft im Kreisverband dann nicht möglich ist (was eine Parteimitgliedschaft nicht grundsätzlich ausschließen würde). Es müsste abgeklärt werden, ob ein Kreisverband eine solche Regelungskompetenz besitzt.