ACHTUNG! Möglicher Verstoß gegen Art. 29 (2) Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG!
Art. 1 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sind alle Personen, die am Wahltag
1. Unionsbürger sind,
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3. sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,
4. nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
[...]
(3) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist.
Art. 29 Aufstellung der sich bewerbenden Personen
(2) Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein.
Wenn also (wie im Entwurf vorgesehen) alle Mitglieder mit Wohnsitz im Wahlkreis stimmberechtigt sein sollen, dann gilt das auch für Mitglieder mit Nebenwohnsitz. Letztere zählen aber nach Art. 1 (3) GLKrWG gerade nicht zum Kreis der Wahlberechtigten.