Antrag: | Satzung Grüne Regensburg |
---|---|
Antragsteller*in: | Klaus Schramm (KV Regensburg-Stadt) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
Eingereicht: | 25.10.2019, 11:40 |
Ä14 zu S1: Satzung Grüne Regensburg
Antragstext
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Satzung des Stadtverbands Bündnis 90/Die Grünen Regensburg[Zeilenumbruch]
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§ 10 ORTSVERBÄNDE
(1) In Stadtbezirken und Gemeinden kann von mindestensMindestens drei Mitgliedern einMitglieder können einen Ortsverband gegründet werdengründen.
(2) Ein Ortsverband umfasst das Gebiet eines Stadtbezirkes. Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet des angestrebten Ortsverbandes habengemeldet sind.
(2) (3) Ortsverbände sollen nur dann mehrere Stadtbezirke zusammenfassen, wenn sie die jeweiligen Stadtbezirke vollständig abdecken und innerhalb eines Kreisverbandes liegen.
(4) Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Landessatzung und der Satzung des StadtverbandesKreisverbandes nicht widersprechen darf.
(3)(5) Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Sitzungen der Ortsverbände werden protokolliert.
(6) Ortsverbände können eine eigene Kasse führen, wenn dem Ortsvorstand ein*e Ortskassierer*in angehört. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb der gesetzten Fristen dem Kreisverband vorzulegen.
Satzung des Stadtverbands Bündnis 90/Die Grünen Regensburg
§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Stadtverband führt den Namen Bündnis 90/Die Grünen Regensburg-Stadt .
Die Kurzbezeichnung lautet Grüne Regensburg-Stadt. Seine Tätigkeit erstreckt
sich auf die Stadt Regensburg und die Gemeinde Pentling. Sitz der Organisation
ist Regensburg. Er gehört dem Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern an.
(2) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung
sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den Stadtverband verbindlich und
finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß
Anwendung.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV REGENSBURG-STADT erstrebt auf der Basis des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilhabe an der politischen
Willensbildung. Dies erfolgt insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei
verfolgt er die in den Programmen niedergelegten Ziele.
§ 3 ORGANE DES STADTVERBANDES
(1) Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der
Stadtvorstand.
(2) Den Organen des Stadtverbandes können nur Mitglieder von Bündnis 90/Die
Grünen Regensburg-Stadt angehören.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer die Grundsätze und Programme von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört. Eine
Mitgliedschaft im Stadtverband Regensburg ist nicht zulässig, wenn bereits in
einem anderen Kreisverband eine Mitgliedschaft besteht.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Stadtvorstand. Gegen die
Zurückweisung des Antrages kann das Landesschiedsgericht der Partei angerufen
werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen der Satzung an der politischen
Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht die
Grundsätze und Ziele von Bündnis 90/Die Grünen zu unterstützen.
(4) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der
Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Stadtvorstand zu erklären. Er ist
sofort wirksam.
(3) Die Streichung kann durch den Stadtvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach
mindestens sechsmonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher schriftlicher
Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen
Betrag nicht bezahlt.
(4) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und
ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Er kann nur auf Antrag des
Stadtvorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Über den
Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Sie
besteht aus den Mitgliedern des Stadtverbandes. Alle Mitglieder des
Stadtverbandes haben Antrags-, Stimm- und Rederecht.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens sechsmal im Kalenderjahr vom
Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern muss
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Der Termin für die Mitgliederversammlungen soll den Mitgliedern spätestens
vier Wochen vor dem Versammlungsdatum bekanntgegeben werden. Zu den
Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher schriftlich per
Brief oder E-Mail und unter Vorschlag einer Tagesordnung einzuladen. In
dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf sieben Tage verkürzt werden.
Über die Dringlichkeit entscheidet der Stadtvorstand.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die
Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl bzw. Abwahl des
Stadtvorstandes, die Wahl von Kassenprüfer*innen, die Entlastung des Vorstandes
und der*des Schatzmeister*in, die Wahl von Delegierten zu den Organen des
Bezirks-, Landes- und Bundesverbandes sowie die Beschlussfassung über Satzung,
Programme, Anträge, Resolutionen, den Haushalt des Stadtverbandes und weitere
selbst gegebene Ordnungen.
Dem Informationsbedürfnis der Mitglieder trägt die Mitgliederversammlung durch
Berichte aus den politischen Gremien Rechnung.
(7) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen – soweit durch Satzung nicht
anders bestimmt – sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Stadtvorstand eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden
nur behandelt, wenn sich die Mitgliederversammlung für ihre Behandlung
ausspricht.
(8) Wahlergebnisse, Beschlüsse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und
von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen. Den Mitgliedern des
Stadtverbandes sind die Protokolle vergangener Sitzungen in geeigneter Form
zugänglich zu machen.
§ 7 AUFSTELLUNGSVERSAMMLUNG
(1) Zum Zweck der Wahl von Personen und soweit erforderlich deren Vertrer*innen
für einen Wahlvorschlag zur Kommunalwahl ist eine Aufstellungsversammlung
einzuberufen. Für weitere Aufstellungsversammlungen gelten die entsprechenden
Regelungen in der Satzung des Landesverbands.
(2) Der Stadtvorstand lädt zu den Aufstellungsversammlungen. Falls sich der
betroffene Stimmkreis über mehrere Kreisverbände erstreckt, ist ein Kreisverband
für die Organisation zu bestimmen.
(3) Grundsätzlich stimmberechtigt sind alle Mitglieder von Partei Bündnis 90/Die
Grünen mit Wohnsitz im jeweiligen Wahlkreis oder Stimmkreis.
(4) Aufstellungsversammlungen sind öffentlich durchzuführen.
(5) Näheres regelt die jeweils gültige Wahlordnung
§ 8 STADTVORSTAND
(1) Der Stadtvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, der politischen
Geschäftsführung, der*dem Schatzmeister*in und mindestens zwei, höchstens vier
weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Stadtvorstand ist quotiert zu besetzen.
Mindestens einer der beiden Sprecher*innenposten muss von einer Frau besetzt
werden. Mindestens ein Mitglied des Stadtvorstandes soll bei seiner Wahl unter
28 Jahren alt sein.
(2) Höchstens zwei Mitglieder des Stadtvorstandes dürfen Mitglied des
Stadtrates, Bezirkstags oder Abgeordnete des Landtages, Bundestages bzw. des
Europaparlamentes sein. Von den beiden Sprecher*innen darf dies nur eine/r sein.
Das Amt der*des Sprecher*in ist mit einem Stadtratsmandat unvereinbar.
Wahlbeamt*innen und Regierungsmitglieder können nicht Mitglied des Vorstands
werden. Sozialversicherungspflichtige Angestellte des Stadtverbandes können
nicht Mitglied im Stadtvorstand sein. Sollte einer dieser Ausschlussgründe
während der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds eintreten, so erfolgt das
Ausscheiden spätestens nach einer Übergangsfrist von drei Monaten automatisch.
(3) Der Stadtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der
Kassenprüfer*innen erfolgt auf der ersten Mitgliederversammlung des Jahres.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so
wird es auf der nächsten Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der
Ladungsfrist für die Restdauer der Amtszeit nachgewählt.
(5) Der Stadtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stadtvorstandes zu beschließen
ist.
(6) Der Stadtvorstand leitet den Stadtverband und führt dessen Geschäfte nach
Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er initiiert
und koordiniert die politische Arbeit des Stadtverbandes zwischen den
Mitgliederversammlungen und unterstützt die Arbeit der Ortsverbände. Die
Sprecher*innen vertreten den Stadtverband nach außen. Andere Vorstandsmitglieder
können Presseerklärungen gegenüber den Medien nur im Einvernehmen mit
einer*einem der Sprecher*innen abgeben.
(7) Der Stadtvorstand führt eigenverantwortlich und weisungsbefugt die
Geschäftsstelle. Er nimmt Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen vor.
(8) Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Kassenführung. Er/Sie legt dem Stadtvorstand und der Mitgliederversammlung
jährlich einen Haushaltsentwurf vor. Näheres regelt die Finanzordnung des
Stadtverbandes.
(9) Der Stadtvorstand tagt nach Bedarf - nach Möglichkeit jedoch einmal im
Monat. Die Sitzungen des Stadtvorstandes sind mit Ausnahme von
Personalangelegenheiten grundsätzlich parteiöffentlich. Ort und Termin der
Stadtvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern rechtzeitig und in geeigneter
Form bekannt gegeben werden. Die Sitzungen des Stadtvorstandes werden von in
Form eines Beschlussprotokolls festgehalten. Der Vorstand der GJR ist zu den
Sitzungen mit Rederecht einzuladen.
(10) Der Stadtvorstand ist - unter der Voraussetzung von § 8 Abs. 9 Satz 3 -
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens
eine/r der Sprecher*innen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Finanzwirksame Beschlüsse über
250€ bedürfen immer der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des
Stadtvorstandes.
(11) Der Stadtvorstand hat einmal im Jahr, sowie auf Verlangen der
Mitgliederversammlung jederzeit, Rechenschaft abzulegen.
(12) Beschlüsse des Stadtvorstandes sind den Mitgliedern in geeigneter Form
zugänglich zu machen. Auf Verlangen sind Mitgliedern die öffentlichen Beschlüsse
des Stadtvorstands in Form des Beschlussprotokolls vorzulegen.
(13) Der Stadtvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Stadtvorstand
gewählt ist.
§ 9 Arbeitskreise
(1) Zur fachlichen Entwicklung des Stadtverbandes können Arbeitskreise gebildet
werden. Voraussetzung für eine An- oder Aberkennenung als Arbeitskreis im Sinne
dieser Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen aus ihrer Mitte bis zu zwei
Sprecher*innen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Sie sind
Ansprechpartner*innen des Stadtvorstandes. Presseerklärungen des Arbeitskreises
können nur im Einvernehmen mit einer/einem der Sprecher*innen abgegeben werden.
(3) Die Mitarbeit in Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen. Die
Hinzuziehung von Nicht-Mitgliedern ist ebenfalls möglich. Bei Abstimmungen
innerhalb des Arbeitskreises sind diese jedoch nicht stimmberechtigt.
(4) Finanzielle Aktivitäten der Arbeitskreise bedürfen einer Bestätigung durch
den Stadtvorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
§ 10 ORTSVERBÄNDE
(1) In Stadtbezirken und Gemeinden kann von mindestensMindestens drei Mitgliedern einMitglieder können einen
Ortsverband gegründet werdengründen.
(2) Ein Ortsverband umfasst das Gebiet eines Stadtbezirkes. Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren
Wohnsitz im Gebiet des angestrebten Ortsverbandes habengemeldet sind.
(2) (3) Ortsverbände sollen nur dann mehrere Stadtbezirke zusammenfassen, wenn sie die jeweiligen Stadtbezirke vollständig abdecken und innerhalb eines Kreisverbandes liegen.
(4) Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Landessatzung
und der Satzung des StadtverbandesKreisverbandes nicht widersprechen darf.
(3)(5) Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die
Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsversammlung muss mindestens einmal
jährlich einberufen werden. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei
Personen. Die Sitzungen der Ortsverbände werden protokolliert.
(6) Ortsverbände können eine eigene Kasse führen, wenn dem Ortsvorstand ein*e Ortskassierer*in angehört. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb der gesetzten Fristen dem Kreisverband vorzulegen.
§ 11 GRÜNE JUGEND REGENSBURG
(1) Die Grüne Jugend Regensburg ist die politische Jugendorganisation von
Bündnis 90/Die Grünen Regensburg-Stadt.
(2) Der Stadtverband erkennt die politische und organisatorische
Selbstständigkeit der Grünen Jugend Regensburg an und unterstützt ihre Arbeit
politisch, organisatorisch und finanziell.
§ 12 ALLGEMEINE WAHL- UND VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
(1) Die Wahlen zum Stadtvorstand und von Delegierten sowie die Aufstellung von
Kandidat*innen für politische Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen
gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Im ersten Wahlgang ist die
absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Ist ein zweiter Wahlgang
notwendig, so können sich diesem doppelt so viele Bewerber*innen stellen, wie
noch Plätze zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem
ersten Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*nnen haben gleiche Rechte. Im zweiten
Wahlgang reicht die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang
findet noch eine Stichwahl statt, danach entscheidet das Los.
(3) Wahlen in gleichartige Positionen und für Bewerber*innen/listen für
allgemeine Wahlen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede/r
Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Plätze zu besetzen sind.
(4) Soweit nicht durch Satzung, Gesetz oder Beschluss anders geregelt, betragen
die Amtszeiten grundsätzlich 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Jedes von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglied kann jederzeit von der
Mitgliederversammlung abgewählt werden. Abwahlanträge müssen mit einer
schriftlichen Begründung fristgerecht gestellt werden. Antragsberechtigt sind
der Stadtvorstand, die Hälfte der existierenden Ortsverbände – mindestens aber
zwei – oder 30 Mitglieder gemeinsam. Die Abwahl erfolgt mit absoluter Mehrheit
der Mitgliederversammlung. Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung
durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(6) Anträge auf Abwahl, Auflösung oder Verschmelzung werden auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Beachtung der vierwöchigen
Ladungsfrist behandelt. Die Einladung dazu hat innerhalb von 7 Tagen nach
Eingang des Antrags durch den Stadtvorstand zu folgen. Änderungsanträge zur
Satzung müssen mindestens 21 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung
gestellt werden, um in dieser behandelt zu werden.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über
Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
gefasst.
§ 13 AUFLÖSUNG
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Stadtverbandes entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. An der
Abstimmung über die Auflösung müssen sich mindestens die Hälfte der Mitglieder
beteiligen.
(2) Bei Auflösung des Stadtverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den
Landesverband Bündnis 90/Die Grünen Bayern.
§ 14 INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am 31. März 2020 in Kraft.
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Satzung des Stadtverbands Bündnis 90/Die Grünen Regensburg[Zeilenumbruch]
Von Zeile 166 bis 175:
§ 10 ORTSVERBÄNDE
(1) In Stadtbezirken und Gemeinden kann von mindestensMindestens drei Mitgliedern einMitglieder können einen Ortsverband gegründet werdengründen.
(2) Ein Ortsverband umfasst das Gebiet eines Stadtbezirkes. Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet des angestrebten Ortsverbandes habengemeldet sind.(2) (3) Ortsverbände sollen nur dann mehrere Stadtbezirke zusammenfassen, wenn sie die jeweiligen Stadtbezirke vollständig abdecken und innerhalb eines Kreisverbandes liegen.
(4) Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Landessatzung und der Satzung des StadtverbandesKreisverbandes nicht widersprechen darf.(3)(5) Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Sitzungen der Ortsverbände werden protokolliert.
(6) Ortsverbände können eine eigene Kasse führen, wenn dem Ortsvorstand ein*e Ortskassierer*in angehört. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb der gesetzten Fristen dem Kreisverband vorzulegen.
Satzung des Stadtverbands Bündnis 90/Die Grünen Regensburg
§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Stadtverband führt den Namen Bündnis 90/Die Grünen Regensburg-Stadt .
Die Kurzbezeichnung lautet Grüne Regensburg-Stadt. Seine Tätigkeit erstreckt
sich auf die Stadt Regensburg und die Gemeinde Pentling. Sitz der Organisation
ist Regensburg. Er gehört dem Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern an.
(2) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung
sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den Stadtverband verbindlich und
finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß
Anwendung.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV REGENSBURG-STADT erstrebt auf der Basis des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilhabe an der politischen
Willensbildung. Dies erfolgt insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei
verfolgt er die in den Programmen niedergelegten Ziele.
§ 3 ORGANE DES STADTVERBANDES
(1) Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der
Stadtvorstand.
(2) Den Organen des Stadtverbandes können nur Mitglieder von Bündnis 90/Die
Grünen Regensburg-Stadt angehören.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer die Grundsätze und Programme von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört. Eine
Mitgliedschaft im Stadtverband Regensburg ist nicht zulässig, wenn bereits in
einem anderen Kreisverband eine Mitgliedschaft besteht.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Stadtvorstand. Gegen die
Zurückweisung des Antrages kann das Landesschiedsgericht der Partei angerufen
werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen der Satzung an der politischen
Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht die
Grundsätze und Ziele von Bündnis 90/Die Grünen zu unterstützen.
(4) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der
Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Stadtvorstand zu erklären. Er ist
sofort wirksam.
(3) Die Streichung kann durch den Stadtvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach
mindestens sechsmonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher schriftlicher
Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen
Betrag nicht bezahlt.
(4) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und
ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Er kann nur auf Antrag des
Stadtvorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Über den
Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Sie
besteht aus den Mitgliedern des Stadtverbandes. Alle Mitglieder des
Stadtverbandes haben Antrags-, Stimm- und Rederecht.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens sechsmal im Kalenderjahr vom
Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern muss
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Der Termin für die Mitgliederversammlungen soll den Mitgliedern spätestens
vier Wochen vor dem Versammlungsdatum bekanntgegeben werden. Zu den
Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher schriftlich per
Brief oder E-Mail und unter Vorschlag einer Tagesordnung einzuladen. In
dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf sieben Tage verkürzt werden.
Über die Dringlichkeit entscheidet der Stadtvorstand.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die
Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl bzw. Abwahl des
Stadtvorstandes, die Wahl von Kassenprüfer*innen, die Entlastung des Vorstandes
und der*des Schatzmeister*in, die Wahl von Delegierten zu den Organen des
Bezirks-, Landes- und Bundesverbandes sowie die Beschlussfassung über Satzung,
Programme, Anträge, Resolutionen, den Haushalt des Stadtverbandes und weitere
selbst gegebene Ordnungen.
Dem Informationsbedürfnis der Mitglieder trägt die Mitgliederversammlung durch
Berichte aus den politischen Gremien Rechnung.
(7) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen – soweit durch Satzung nicht
anders bestimmt – sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Stadtvorstand eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden
nur behandelt, wenn sich die Mitgliederversammlung für ihre Behandlung
ausspricht.
(8) Wahlergebnisse, Beschlüsse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und
von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen. Den Mitgliedern des
Stadtverbandes sind die Protokolle vergangener Sitzungen in geeigneter Form
zugänglich zu machen.
§ 7 AUFSTELLUNGSVERSAMMLUNG
(1) Zum Zweck der Wahl von Personen und soweit erforderlich deren Vertrer*innen
für einen Wahlvorschlag zur Kommunalwahl ist eine Aufstellungsversammlung
einzuberufen. Für weitere Aufstellungsversammlungen gelten die entsprechenden
Regelungen in der Satzung des Landesverbands.
(2) Der Stadtvorstand lädt zu den Aufstellungsversammlungen. Falls sich der
betroffene Stimmkreis über mehrere Kreisverbände erstreckt, ist ein Kreisverband
für die Organisation zu bestimmen.
(3) Grundsätzlich stimmberechtigt sind alle Mitglieder von Partei Bündnis 90/Die
Grünen mit Wohnsitz im jeweiligen Wahlkreis oder Stimmkreis.
(4) Aufstellungsversammlungen sind öffentlich durchzuführen.
(5) Näheres regelt die jeweils gültige Wahlordnung
§ 8 STADTVORSTAND
(1) Der Stadtvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, der politischen
Geschäftsführung, der*dem Schatzmeister*in und mindestens zwei, höchstens vier
weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Stadtvorstand ist quotiert zu besetzen.
Mindestens einer der beiden Sprecher*innenposten muss von einer Frau besetzt
werden. Mindestens ein Mitglied des Stadtvorstandes soll bei seiner Wahl unter
28 Jahren alt sein.
(2) Höchstens zwei Mitglieder des Stadtvorstandes dürfen Mitglied des
Stadtrates, Bezirkstags oder Abgeordnete des Landtages, Bundestages bzw. des
Europaparlamentes sein. Von den beiden Sprecher*innen darf dies nur eine/r sein.
Das Amt der*des Sprecher*in ist mit einem Stadtratsmandat unvereinbar.
Wahlbeamt*innen und Regierungsmitglieder können nicht Mitglied des Vorstands
werden. Sozialversicherungspflichtige Angestellte des Stadtverbandes können
nicht Mitglied im Stadtvorstand sein. Sollte einer dieser Ausschlussgründe
während der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds eintreten, so erfolgt das
Ausscheiden spätestens nach einer Übergangsfrist von drei Monaten automatisch.
(3) Der Stadtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der
Kassenprüfer*innen erfolgt auf der ersten Mitgliederversammlung des Jahres.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so
wird es auf der nächsten Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der
Ladungsfrist für die Restdauer der Amtszeit nachgewählt.
(5) Der Stadtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stadtvorstandes zu beschließen
ist.
(6) Der Stadtvorstand leitet den Stadtverband und führt dessen Geschäfte nach
Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er initiiert
und koordiniert die politische Arbeit des Stadtverbandes zwischen den
Mitgliederversammlungen und unterstützt die Arbeit der Ortsverbände. Die
Sprecher*innen vertreten den Stadtverband nach außen. Andere Vorstandsmitglieder
können Presseerklärungen gegenüber den Medien nur im Einvernehmen mit
einer*einem der Sprecher*innen abgeben.
(7) Der Stadtvorstand führt eigenverantwortlich und weisungsbefugt die
Geschäftsstelle. Er nimmt Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen vor.
(8) Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Kassenführung. Er/Sie legt dem Stadtvorstand und der Mitgliederversammlung
jährlich einen Haushaltsentwurf vor. Näheres regelt die Finanzordnung des
Stadtverbandes.
(9) Der Stadtvorstand tagt nach Bedarf - nach Möglichkeit jedoch einmal im
Monat. Die Sitzungen des Stadtvorstandes sind mit Ausnahme von
Personalangelegenheiten grundsätzlich parteiöffentlich. Ort und Termin der
Stadtvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern rechtzeitig und in geeigneter
Form bekannt gegeben werden. Die Sitzungen des Stadtvorstandes werden von in
Form eines Beschlussprotokolls festgehalten. Der Vorstand der GJR ist zu den
Sitzungen mit Rederecht einzuladen.
(10) Der Stadtvorstand ist - unter der Voraussetzung von § 8 Abs. 9 Satz 3 -
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens
eine/r der Sprecher*innen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Finanzwirksame Beschlüsse über
250€ bedürfen immer der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des
Stadtvorstandes.
(11) Der Stadtvorstand hat einmal im Jahr, sowie auf Verlangen der
Mitgliederversammlung jederzeit, Rechenschaft abzulegen.
(12) Beschlüsse des Stadtvorstandes sind den Mitgliedern in geeigneter Form
zugänglich zu machen. Auf Verlangen sind Mitgliedern die öffentlichen Beschlüsse
des Stadtvorstands in Form des Beschlussprotokolls vorzulegen.
(13) Der Stadtvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Stadtvorstand
gewählt ist.
§ 9 Arbeitskreise
(1) Zur fachlichen Entwicklung des Stadtverbandes können Arbeitskreise gebildet
werden. Voraussetzung für eine An- oder Aberkennenung als Arbeitskreis im Sinne
dieser Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen aus ihrer Mitte bis zu zwei
Sprecher*innen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Sie sind
Ansprechpartner*innen des Stadtvorstandes. Presseerklärungen des Arbeitskreises
können nur im Einvernehmen mit einer/einem der Sprecher*innen abgegeben werden.
(3) Die Mitarbeit in Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen. Die
Hinzuziehung von Nicht-Mitgliedern ist ebenfalls möglich. Bei Abstimmungen
innerhalb des Arbeitskreises sind diese jedoch nicht stimmberechtigt.
(4) Finanzielle Aktivitäten der Arbeitskreise bedürfen einer Bestätigung durch
den Stadtvorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
§ 10 ORTSVERBÄNDE
(1) In Stadtbezirken und Gemeinden kann von mindestensMindestens drei Mitgliedern einMitglieder können einen
Ortsverband gegründet werdengründen.
(2) Ein Ortsverband umfasst das Gebiet eines Stadtbezirkes. Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren im Gebiet des angestrebten Ortsverbandes
Wohnsitz habengemeldet sind.(2) (3) Ortsverbände sollen nur dann mehrere Stadtbezirke zusammenfassen, wenn sie die jeweiligen Stadtbezirke vollständig abdecken und innerhalb eines Kreisverbandes liegen.
(4) Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Landessatzung
und der Satzung des StadtverbandesKreisverbandes nicht widersprechen darf.(3)(5) Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die
Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsversammlung muss mindestens einmal
jährlich einberufen werden. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei
Personen. Die Sitzungen der Ortsverbände werden protokolliert.
(6) Ortsverbände können eine eigene Kasse führen, wenn dem Ortsvorstand ein*e Ortskassierer*in angehört. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb der gesetzten Fristen dem Kreisverband vorzulegen.
§ 11 GRÜNE JUGEND REGENSBURG
(1) Die Grüne Jugend Regensburg ist die politische Jugendorganisation von
Bündnis 90/Die Grünen Regensburg-Stadt.
(2) Der Stadtverband erkennt die politische und organisatorische
Selbstständigkeit der Grünen Jugend Regensburg an und unterstützt ihre Arbeit
politisch, organisatorisch und finanziell.
§ 12 ALLGEMEINE WAHL- UND VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
(1) Die Wahlen zum Stadtvorstand und von Delegierten sowie die Aufstellung von
Kandidat*innen für politische Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen
gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Im ersten Wahlgang ist die
absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Ist ein zweiter Wahlgang
notwendig, so können sich diesem doppelt so viele Bewerber*innen stellen, wie
noch Plätze zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem
ersten Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*nnen haben gleiche Rechte. Im zweiten
Wahlgang reicht die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang
findet noch eine Stichwahl statt, danach entscheidet das Los.
(3) Wahlen in gleichartige Positionen und für Bewerber*innen/listen für
allgemeine Wahlen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede/r
Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Plätze zu besetzen sind.
(4) Soweit nicht durch Satzung, Gesetz oder Beschluss anders geregelt, betragen
die Amtszeiten grundsätzlich 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Jedes von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglied kann jederzeit von der
Mitgliederversammlung abgewählt werden. Abwahlanträge müssen mit einer
schriftlichen Begründung fristgerecht gestellt werden. Antragsberechtigt sind
der Stadtvorstand, die Hälfte der existierenden Ortsverbände – mindestens aber
zwei – oder 30 Mitglieder gemeinsam. Die Abwahl erfolgt mit absoluter Mehrheit
der Mitgliederversammlung. Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung
durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(6) Anträge auf Abwahl, Auflösung oder Verschmelzung werden auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Beachtung der vierwöchigen
Ladungsfrist behandelt. Die Einladung dazu hat innerhalb von 7 Tagen nach
Eingang des Antrags durch den Stadtvorstand zu folgen. Änderungsanträge zur
Satzung müssen mindestens 21 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung
gestellt werden, um in dieser behandelt zu werden.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über
Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
gefasst.
§ 13 AUFLÖSUNG
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Stadtverbandes entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. An der
Abstimmung über die Auflösung müssen sich mindestens die Hälfte der Mitglieder
beteiligen.
(2) Bei Auflösung des Stadtverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den
Landesverband Bündnis 90/Die Grünen Bayern.
§ 14 INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am 31. März 2020 in Kraft.